Satzung

§1 NAME, SITZ, RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT

(1) Der Verein führt den Namen "Kulturinitiative Dürnau" und hat seinen Sitz in Dürnau (Landkreis Göppingen).

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden -er führt nach der Beantragung den Zusatz "e.V."

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 ZWECK, AUFGABEN, ZIELE IM EINZELNEN

Der Verein macht sich die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur in der Gemeinde Dürnau zu seiner Aufgabe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Bereiche Bildende Kunst, Literatur und Musik verwirklicht -vor allem durch folgende Aktivitäten: Organisation von Filmdarbietungen, Theateraufführungen, musikalischen Veranstaltungen, Kinderprogrammen, Ausstellungen und Kunstfahrten sowie Anregungen für kulturelle Werte im Dorf. Bei der Gestaltung sollen soweit wie möglich die örtlichen Vereine, Kirchen, Künstler/Künstlerinnen und Gruppen mit einbezogen werden.

 

§3 AUSSCHLUSS EIGENWIRTSCHAFTLICHER ZWECKE, AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung auf den Gebieten Kunst und Kultur.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig -er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. .

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dürnau, die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§4 ORGANE

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Gesamtvorstand und der Ausschuss.

 

§5 AUFGABEN DER MITGUEDERVERSAMMLUNG (MV)

(1) Der Mitgliederversammlung (MV) obliegt die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Satzungsänderungen, die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, der Ausschluss eines Mitgliedes sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordern jedoch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt.

(3) Einberufung und Leitung der MV erfolgen durch den Vorstand. Die Einladung muss 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung im örtlichen Mitteilungsblatt erfolgen.

(4) Die MV hat einmal im Geschäftsjahr stattzufinden. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Versammlung dann einzuberufen, wenn es der Gesamt-Vorstand beschließt, oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beim Gesamt-Vorstand beantragen.

(5) Der Gesamt-Vorstand legt die Tagesordnung fest.

Diese beinhaltet in der Regel folgende Punkte:

-Geschäfts-und Kassenbericht

-Bericht der Rechnungsprüfung und Entlastung

-Wahlen

-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-vorliegende Anträge

(6) Anträge zur Tagesordnung müssen 4 Werktage vor Abhaltung der MV dem GesamtVorstand

schriftlich vorgelegt werden.

(7) Bei jeder MV ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse der MV sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§6 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Vereinsintem wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt.

 

§7 AUSSCHUSS

(1) Der Ausschuss besteht aus dem Gesamt-Vorstand und mindestens 3 Beisitzern.

(2) Die Ausschussrnitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt Sie bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gesamt-Vorstand in geeigneter Weise zu unterstützen. Die Beisitzer können infolge Aufgabenteilung bestimmte Aufgabenressorts führen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(4) Eine Ausschusssitzung ist vom Vorstand bei Bedarf einzuberufen. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§8 GESAMT-VORSTAND

(1) Der Gesamt-Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, wobei die Geschäftsverteilung wie folgt festgelegt ist:

1. Erster Vorsitzender! erste Vorsitzende: Leitung und Repräsentation des Vereins, Einberufung und Leitung der MV und der Vorstandssitzungen.

2. Zweiter Vorsitzender! zweite Vorsitzende: Vertretung des ersten Vorsitzenden, er ist zusammen mit dem ersten Vorsitzenden rechtlich für den Verein verantwortlich.

3. Kassierer/ Kassiererin: verantwortlich für die gesamte Kassenführung sowie Führung der Mitgliederlisten.

4. Schriftführer/ Schriftführerin: Protokollführung in der MV und in den Vorstandssitzungen. Führung der Mitgliederliste zusammen mit dem Kassierer.

(2) Der Gesamt-Vorstand hält bei Bedarf Vorstandssitzungen ab, welche vom ersten Vorsitzenden bzw. vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Dort gefasste Beschlüsse sind vom ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Gesamt-Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Geschäfte, die von ihrer Bedeutung her nicht mehr zu den laufenden Geschäften gezählt werden können, sind dem Ausschuss (§7) zur Abstimmung vorzulegen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung,

(3) Beschlüsse des Gesamt-Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit des Gesamt-Vorstandes liegt bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern vor. Bei Abstimmungen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(4) Der Gesamt-Vorstand wird von der MV auf jeweils zwei Jahre gewählt (offene Abstimmung, es sei denn, mindestens ein Mitglied wünscht schriftliche oder geheime Wahl). Er bleibt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Während einer Wahlperiode kann ein Gesamt-Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit) durch Beschluss der MV, welcher eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfordert, abberufen werden.

(5) Scheidet ein Gesamt-Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Restvorstand ermächtigt, durch Beschluss sich selbst zu ergänzen, sofern es sich nicht um ein Amt des Vorstandes (erster und zweiter Vorsitzender) handelt. Die Ergänzung ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch Neu-bzw. Wiederwahl bestätigen zu lassen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung abzuhalten.

 

§9 MITGLIEDSCHAFT UND DEREN BEENDIGUNG

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann auf schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Gesamt-Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Gesamt-Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

-Tod -Austritt: die Austrittserklärung ist schriftlich an den Gesamt-Vorstand zu richten und muss spätestens 8 Wochen vor Jahresende ein gehen. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

-Ausschluss: dieser darf nur aus wichtigem Grund und nur durch Beschluss der MV mit 3/4 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Ausschlussgründe sind erhebliche Verstöße gegen die Satzung sowie vereinsschädigendes Verhalten. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.

 

§10 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitglieder bezahlen jährlich einen von der MV festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Dieser Beitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Ein-oder Austritts für das laufende Jahr in voller Höhe zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Jahres fällig.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Auf Antrag kann der Gesamt-Vorstand in begründeten Fällen die Beiträge reduzieren.

(4) Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

§11 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamt-Vorstand angehören dürfen.

(2) Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung. Der MV ist jeweils zum Jahresende ein Prüfbericht vorzulegen.